Privater Sachverständiger der Wasserwirtschaft19.04.2024  


- Unabhängig und unparteiisch -



Anerkennungsbescheid

als "privater Sachverständiger der Wasserwirtschaft für Eigenüberwachung für Anlagen nach Anhang 2, 3.Teil EÜV gem. §1 Nr. 3 VPSW"
 


 Die Anerkennung umfasst die Befugnis:


Durchführung der Eigenüberwachung für Abwasseranlagen nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayWG und EÜV vom 20.09.1995, ausgenommen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Wasserhaushaltsgesetz.
Die Tätigkeit ist eingeschränkt auf Anlagen nach Anhang 2, 3.Teil EÜV. Hierbei sind Sammelkanalisationen einschl. Sonderbauwerke zu verstehen.
Der Geltungsbereich ist für öffentliche und private Schmutz-, Regen- und Mischwassersammelkanäle mit den zugehörigen Bauwerken ausgelegt (Sammelkanalisationen).

Das Kanalnetz und zugehörige Bauwerke sind gemäß der EÜV in entsprechenden Zyklen und mit festgelegten Inhalten / Vorgehensweisen auf:
  • Bauzustand
  • Betriebssicherheit und
  • Funktionsfähigkeit zu überwachen .
>> Art und Umfang der Überwachung >>

Haben Sie keinen Bedarf an Sachverständigen- , sondern an Planungsleistungen auf dem Gebiet der Kanalsanierung und Tiefbauplanung, so verweise ich hiermit auf das spezialisierte Ingenieurbüro SANTEC.
 
 
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