- Unabhängig und unparteiisch -
Durchführung der Eigenüberwachung für Abwasseranlagen nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayWG und EÜV vom 20.09.1995, ausgenommen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Wasserhaushaltsgesetz. Die Tätigkeit ist eingeschränkt auf Anlagen nach Anhang 2, 3.Teil EÜV. Hierbei sind Sammelkanalisationen einschl. Sonderbauwerke zu verstehen. Der Geltungsbereich ist für öffentliche und private Schmutz-, Regen- und Mischwassersammelkanäle mit den zugehörigen Bauwerken ausgelegt (Sammelkanalisationen). Das Kanalnetz und zugehörige Bauwerke sind gemäß der EÜV in entsprechenden Zyklen und mit festgelegten Inhalten / Vorgehensweisen auf:
Haben Sie keinen Bedarf an Sachverständigen- , sondern an Planungsleistungen auf dem Gebiet der Kanalsanierung und Tiefbauplanung, so verweise ich hiermit auf das spezialisierte Ingenieurbüro SANTEC. |
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