Art und Umfang der Überwachung19.04.2024  

Auszug aus:
 
Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen vom 20. Sept.1995 (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV).
Das Kanalnetz und zugehörige Bauwerke sind mindestens im folgenden Umfang auf Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit zu überwachen:

GegenstandÜberprüfung / MaßnahmenHäufigkeit
Bauliche TeileEinfache Sichtprüfung1mal jährlich
Kanal einschl. Schächte, zugehörige Bauwerke (z.B. Pumpwerk, Regenbecken, Regenüberläufe, Messschächte, Düker)Eingehende Sichtprüfung < DN 1200 bzw. Ei < 800 / 1200
z.B. mittels Fernsehuntersuchung
1 mal in 10 Jahren
>= DN 1200 bzw. >= Ei 800 / 1200 mittels Begehung
oder
mittels Leckagendetektionsmethoden

1 mal in 5 Jahren

1 mal in 10 Jahren
zugehörige Bauwerke 1 mal in 5 Jahren
Prüfung auf Wasserdichtheit (bei Kanälen älter als 40 Jahre z.B. mittels Wasserauffüllung bis Rohrscheitel)1 mal in 20 Jahren,
erstmals bei einem Alter von 40 Jahren
Maschinelle Einrichtungen z.B. Pumpen, Schieber, Regelorgane usw.Funktionskontrolle1 mal monatlich; bei Entlastungsanlagen nach jedem Regenereignis
MesseinrichtungenFunktionskontrolle

Überprüfung der Messgenauigkeit
1 mal monatlich

1 mal jährlich
Einleitstellen in die Sammelkanalisation, bei wesentlichen gewerblichen und industriellen EinleiternInaugenscheinnahme der Einleitstelle durch den Betreiber der Sammelkanalisation1 mal jährlich

Gern führe ich diese Arbeiten in Ihrem Auftrag aus.

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