Begriffsbestimmungen29.03.2024  


GerichtsgutachterPrivatgutachterSchieds- (Vergleichs-) -gutachterFertigstellungsbescheinigungen


 Gerichtsgutachter

Zivilprozess - Strafprozess
Gerichtsgutachter

Öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter werden bei deutschen Gerichten bevorzugt. Das schreibt die ZPO (Zivilprozessordnung) meist vor. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Fachleute mit herausragender Qualifikation herangezogen werden.

Öffentlich bestellte Gutachter unterstehen der Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaften. Das bedeutet das diese Gutachter Ihren Status auch wieder verlieren können.

Die Gerichtsgutachter sind unparteiisch und neutral. Sie erhalten Ihren Auftrag vom Gericht und unterstehen diesem. Aber auch die Parteien können eigene Gutachter herbeirufen.


 Privatgutachter

Unabhängig und unparteiisch
Sachverständige

Die Bezeichnung "Sachverständige/er" ist in Deutschland kein rechtlich geschützter Begriff. Die Folge: auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und Gutachter. Natürlich sagt das nichts über deren Qualität aus.
Um aber wirkliche Experten abzugrenzen und vor allem den Gerichten Spezialisten zur Verfügung zu stellen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor. Sie bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist. Die Qualifikation übernehmen die Kammern.


 Schieds- (Vergleichs-) -gutachter

Streit schlichten
Vergleichen

Gutachter fertigen nicht nur Gutachten, die Tatsachen feststellen oder Ursachen aufdecken. Sie beraten und bewerten Probleme und zeigen Lösungsmöglichkeiten auf.
Und Sie werden als Schiedsgutachter oder Vergleichsgutachter tätig.

Das heißt: Zwei Vertragspartner können festlegen, dass sie das fachliche Urteile des Gutachters als verbindlich anerkennen. Das spart zwei Anwälte, eine langwierige Gerichtsverhandlung, und schlichtet einen Streit. Damit sorgen beide Parteien schnell für Rechtssicherheit.

Die Gebühren richten sich nach Aufwand und sind frei vereinbar.


 Fertigstellungsbescheinigungen

Bezug: Änderung Bürgerliches Gesetzbuch § 641a

Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 ist mit Wirkung zum 01.05.2000 in Kraft getreten. Damit soll -so hofft man- der Verzögerung von Zahlungen durch Verweigerung der rechtlich erforderlichen Abnahme ein Riegel vorgeschoben werden. Die Zahlungsverweigerung durch den Auftraggeber (Besteller) durch behauptete, aber unbewiesene Mängel, soll dadurch ausgeschlossen werden.

Der Zweck des Gesetzes ergibt sich bereits aus seiner Bezeichnung in der Überschrift. Der Gläubiger (Unternehmer, der ein Werk erstellt) soll schneller als bisher zu seinem Geld kommen. Dem Schuldner (Auftraggeber, Besteller eines Werkes) soll verleidet werden, die Zahlung berechtigter Forderungen mit „faulen" Ausreden hinauszuzögern.
  In Deutschland ist in den letzten Jahren die Zahlungsmoral leider zusehends gesunken. Geldforderungen werden oft nur zögerlich beglichen. Diese Entwicklung führt bei den betroffenen Unternehmern zu Liquiditätsschwierigkeiten, zur Beeinträchtigung ihrer Rentabilität und zu einer Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit. In vielen Fällen werden lebensfähige Unternehmen insolvent, weil sie unberechtigt zurückgehaltene Forderungen nicht über längere Zeit hinweg auf eigene Kosten zwischenfinanzieren können.

Das neue Gesetz sieht deshalb Maßnahmen vor, mit deren Hilfe erreicht werden soll, die Verzögerung von Zahlungen für den Schuldner wirtschaftlich unattraktiv zu machen. Dazu gehört u.a. auch

- der Abnahmeersatz durch Vorlage einer Fertigstellungsbescheinigung eines Sachverständigen.

Aufgabe der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist es in diesem Zusammenhang, die Prüfung der in Auftrag gegebenen Werkleistungen auf mängelfreie und fachgerechte Ausführung durchzuführen.
  Erste Erfahrungen mit diesem neuen Gesetz zeigen positive Aspekte auf, auch wenn es unserer Meinung nach zu wenig genutzt wird.

Wer benennt oder wer beauftragt den Sachverständigen ?

Der Sachverständige wird gem. § 641 a Abs. 2 BGB vom Unternehmer beauftragt. Er ist sowohl dem Unternehmer als auch dem Besteller gegenüber verpflichtet, die Bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.
Für die Einschaltung des Sachverständigen bietet das Gesetz zwei Möglichkeiten an:
  • Unternehmer und Besteller einigen sich auf einen bestimmten Sachverständigen.
  • oder:
  • Auf Antrag des Unternehmers wird der Sachverständige durch eine Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Architektenkammer oder Ingenieurkammer bestimmt. Dieser Sachverständige muss öffentlich bestellt und vereidigt sein.
In beiden Fallgruppen muss der anschließende Auftrag an den Sachverständigen durch den Unternehmer, nicht durch den Besteller, erfolgen.
Mit einer Fertigstellungsbescheinigung wird dem Auftragnehmer demzufolge die Möglichkeit eröffnet, eine Abnahme zu erreichen, die ihm möglicherweise vom Auftraggeber (Besteller) bislang verweigert wird. Seitens des Auftragnehmers kann aufgrund der Fertigstellungsbescheinigung der Anspruch auf die Zahlung des vereinbarten Entgeldes gegenüber dem Auftraggeber belegt und z.B. in einem sogenannten Urkundsprozess ein Vorbehaltsurteil erwirkt werden, aus dem im Zweifel sofort die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Auftraggeber betrieben werden kann.

In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals auf meine Leistungsbereitschaft als „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kanalsanierungen" und alle damit verbundenen Leistungen hinweisen.

Meinerseits werden in Bezug auf Fertigstellungsbescheinigungen vorrangig nachstehende Sachgebiete bearbeitet:
  • Kanalreinigung
  • Kanal-TV-Untersuchung
  • unterirdische Kanalsanierung
  • und angrenzende Fachbereiche (z.B. Kanalbau).
Ich bitte Sie, falls vorerst Rückfragen zum Inhalt und Vorgehensweise hinsichtlich Fertigstellungsbescheinigung auftreten, sich direkt mit mir in Verbindung zu setzen. Ihre Fragen werde ich gern beantworten.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch gern als Sachverständiger für
  • die Erstellung von Privat-, Schieds- oder Versicherungsgutachten oder anderer Begutachtungen sowie
  • der Erstellung fachgerechter Bauabrechnungen und Dokumentationen zur Verfügung.

 
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